§ 2
Zweck des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist die finanzielle Förderung und
sonstige Unterstützung des Wendlandhofes Lübeln (Kreismuseum des
Landkreises Lüchow-Dannenberg). Der Verein bemüht sich im
Benehmen mit dem Landkreis um die Erhaltung, Gestaltung und
Erweiterung des Rundlingsmuseums sowie um die Vervollständigung,
Darstellung und Pflege der Ausstellungsgegenstände.
(2) Der Verein initiiert und fördert Aktivitäten, die das
Verfahren zur Anerkennung der Rundlingslandschaft als
UNESCO-Welterbe unterstützen. Der Verein wirkt in der
Öffentlichkeit und informiert über die Geschichte und die
kulturhistorische Bedeutung der Rundlingsdörfer im Hannoverschen
Wendland und die Kultur im deutsch-slawischen Grenzraum.
(3) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder
Nutzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenverordnung" vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613).
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf
Ersatz nachgewiesener Auslagen.