Rundlingsverein
Verein zur Förderung des
Wendlandhofes Lübeln
und der Rundlinge e.V.

 

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Rundlinge im Wendland
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S a t z u n g

 

Rundlingsverein – Verein zur Förderung des Wendlandhofes Lübeln und der Rundlinge e.V.

(Ehemals: Verein zur Erhaltung von Rundlingen im Hannoverschen Wendland e.V.)

vom 07.06.1969 in den Fassungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 13.09.1975, 18.09.1976, 16.09.1989, 11.09.1999, 08.09.2012 und 10.09.2016

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Rundlingsverein – Verein zur Förderung des Wendlandhofes Lübeln und der Rundlinge e.V."

Er hat seinen Sitz in Lüchow (Wendland) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dannenberg (Elbe) eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Aufgabe des Vereins ist die finanzielle Förderung und sonstige Unterstützung des Wendlandhofes Lübeln (Kreismuseum des Landkreises Lüchow-Dannenberg). Der Verein bemüht sich im Benehmen mit dem Landkreis um die Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung des Rundlingsmuseums sowie um die Vervollständigung, Darstellung und Pflege der Ausstellungsgegenstände.

(2) Der Verein initiiert und fördert Aktivitäten, die das Verfahren zur Anerkennung der Rundlingslandschaft als UNESCO-Welterbe unterstützen. Der Verein wirkt in der Öffentlichkeit und informiert über die Geschichte und die kulturhistorische Bedeutung der Rundlingsdörfer im Hannoverschen Wendland und die Kultur im deutsch-slawischen Grenzraum.

(3) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder Nutzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung" vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613).

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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